Horst W. Löhl

GODENRATH & LÖHL * Ver­sicherungs­makler

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Spezielle Versicherungs-Themen
1.  HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

Nur ausreichende Versicherungssummen bewahren Sie vor dem existenziellen Ruin

a. Gewerbliche Risiken

Ein Feuer zerstört nicht nur Gebäude, Produktionsanlagen und Vorräte Ihres eigenen Unternehmens. Es gefährdet ebenso auch die benachbarten Betriebe.

Ein geringes Verschulden Ihrerseits an einem Feuer, das in Ihrem Betrieb ausbricht und auf die Räume von Mitmietern oder auch Miteigentümern - kurz Nachbarbetriebe übergreift, hat u.U. hohe Haft­pflichtansprüche gegen Sie zur Folge.

Hohe Wertkonzentration bei Ihren Nachbarn gefährdet Ihr Vermögen.

So schnell entsteht ein Schaden

Durch mangelhafte Wartung und nicht ordnungsgemäßen Gebrauch eines Batterieladegerätes für Gabelstapler entwickelte sich nach Betriebsschluss in der Produktionshalle der HERBST AG ein Feuer. Dass das Feuer auf das angrenzende Gebäude der DATO GmbH übergriff, konnte die herbeigerufene Feuerwehr nicht mehr verhindern.

Zusätzlich zu den eigenen Schäden der HERBST AG entstanden Schadenersatzansprüche der DATO GmbH durch,

- Beschädigung am gemieteten Gebäude der DATO GmbH

- Beschädigung am Inventar der DATO GmbH

- Erstattungsanspruch für zeitanteilige Kosten und Gewinne der DATO GmbH

      

Reicht Ihre Risikovorsorge aus?

Vor Ansprüchen nach einem übergreifenden Feuerschaden bieten die vorhandenen Sicherheitskonzepte u.U. nicht genügend Schutz, weil z.B.

- die Betriebshaftpflicht-Versicherung Mietsachschäden ausschließt

- die Deckungs­summe  der Betriebshaftpflicht-Versicherung für Sachschäden nicht ausreicht

Ausreichende (Sachschaden-) Deckungs­summen in der Betriebshaftpflicht-Versicherung

sind im Hinblick auf § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unverzichtbar.

§ 67 VVG (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnahmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Beispiel aus einer Arztpraxis

- Die Kaffemaschine einer Arztpraxis brannte durch. Alle stromführenden Geräte der Praxis wurden mit ihrer Schließung zum Feierabend abgeschaltet. Der Kühlschrank erhielt seinen Strom jedoch an einer gesonderten Steckdose, da er auch nach Feierabend weiter laufen musste. Daran hing allerdings auch die Kaffeemaschine ... 

 b. Privathaftpflicht-Versicherung (PHV)

    

Auch in der Privathaftpflicht-Versicherung sind ausreichende Deckungs­summen unverzichtbar. Analog zu der zuvor behandelten Betriebshaftpflicht-Versicherung sind auch Wohnungsinhaber mit ihrer PHV gut beraten, zur Absicherung bei  einem von ihnen verursachten übergreifenden Feuerschaden mit angemessenen Versicherungssummen vorzusorgen.

Jede sogenannte verdichtete Bebauung birgt die Gefahr übergreifender Feuerschäden. Deshalb ist auf ausreichende Vorsorge zur Abwendung eines möglichen 

WORST CASE SZENARIOS

zu achten.

Neben den von Ihnen ggf. verursachten Sachschäden können Sie schlimmstenfalls auch noch einen Per­sonenschaden verursachen.

 Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

 Der Krankenversicherer des von Ihnen Geschädigten verlangt Schadenersatz in Höhe seiner Auslagen. Dazu zählt auch ein gezahltes (Kranken-) Tagegeld.

 Aber auch dem Geschädigten gegenüber sind Sie für darüber hinausgehende Heil- und Rehakosten ersatzpflichtig. Eingeschlossen sind hierbei auch privatärztliche Behandlungen, die z.B. von der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) nicht übernommen werden.

 Auch für mögliche entgangenen Gewinne bzw. eingetretenen finanziellen Einbußen eines Betriebsinhabers kann der Geschädigte Sie nach § 252 BGB in Anspruch nehmen.

 Die Kosten für berufliche Umschulung o.ä. gehören ebenso zu den von Ihnen zu erbringenden Schadenersatzleistungen, wie auch ein mögl. behindertengerechter Umbau der Wohnung oder des Einfamilienhauses des Geschädigten.

 Ergänzung zur PHV - Forderungsaufall-Deckung

 Ca. 30 % der Menschen verfügen nicht über eine PHV. Sollten Sie durch einen solchen unverantwortlichen Zeitgenossen - im Extremfall auch noch körperlich - geschädigt werden, bleibt Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche nur der Klageweg vor den Zivilgerichten.

Ein gewonnener Prozess ist u.U. auch nur ein schwacher Trost, wenn der Schadenverursacher nicht zahlungsfähig ist. Das Gericht spricht Ihnen einen Titel mit 30 Jahren Gültigkeit zu, während Sie bei Erhalt des Urteils noch mit den Anwalts- und Gerichtskosten Ihres gewonnenen Prozesses belastet werden.

 Hier greift die Forderungsausfall-Deckung, die bei voller Absicherung sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Ihnen gerichtlich zugesprochene Entschädigung aufkommt. Ihr Haft­pflicht-Versicherer wird dann seinerseits bemüht sein, sich die angefallenen Kosten in den nächsten 30 Jahren beim Schädiger wiederzuholen.

 

 

 

Rechtsschutz-Versicherung

 Rechtliche Auseinandersetzungen sind in unserer Zeit kaum zu vermeiden und stellen damit vielfach ein unkalkulierbares finanzielles Risiko dar. Dabei entstehen die meisten rechtlichen Auseinandersetzungen von Privatpersonen in den Bereichen

1. Vertragsstreitigkeiten

2. arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen

3. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr

4. Wohnungs- und Grundstücks-Streitigkeiten

5. Schadenersatzforderungen

Ihre unerwartet eintretenden finanziellen Aufwendungen können Sie kaum einplanen, sondern nur ver­sichern. 

(Quelle: Roland Rechtsschutz im April 2019)

Ein einfacher Anlass - Ihnen entstehen Koste

Bereits als Beschuldigter in einer einfachen Bußgeldsache erhalten Sie keine behördliche Auskunft - die bekommt nur Ihr Anwalt.

In der aus unserer Sicht absolut unverzichtbaren Verkehrsrechtsschutz-Versicherung (§ 21 ARB) ist das Kosten-Risiko abgesichert.

Ein ganz einfacher Fall?

 In einer Bußgeld-Sache wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h wurde ein Fahrzeughalter (gleichzeitig auch Fahrer) zu einer Geldstrafe von 130 Euro verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein.

 In seinem Urteil entschied das übergeordnete OLG Düsseldorf gegen das erstinstanzliche AG Mühlheim.

Link des OLG Düsseldorf

 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/IV_2_RBs_140_16_Beschluss_20161017.html?action=save

 Ohne eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hätte der mit dem Fall befasste Anwalt seinen Mandanten auf das Kostenrisiko und die damit verbundene mögliche "Unwirtschaftlichkeit" eines Widerspruchs aufmerksam gemacht.

 Kostenrisiko