1. Aufgaben des Versicherungsmaklers
Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler nach §§ 93 HGB ff. Dabei hat er keine vertragliche Bindung an eine Versicherungsgesellschaft und gestaltet als einseitiger Interessenvertreter seines Klienten in dessen Auftrag und nach dessen individuellen Bedürfnissen und Weisungen die Versicherungsverträge.
Obwohl der Versicherungsmakler nach dem Gesetz Interessenvertreter seines Versicherungskunden ist, erhält er seine Vergütung - die Courtage - vom Versicherungsunternehmen.
Das klassische Betätigungsfeld des Versicherungsmaklers ist die Sachversicherung, beginnend bei der Privathaftpflicht-Versicherung bis hin z.B. zur Absicherung von Groß-Risiken.
die Deckung eines einzelnen, ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines durch Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl von Einzelwirtschaften herbeigeführten Risikoausgleichs.
Merkmale des Versicherungsgedankens
Deckung eines Geldbedarfs, d.h., der Schaden muß in Geld meßbar sein, andernfalls ist er nicht Gegenstand der Versicherung.
Der Eintritt des Geldbedarfs (Schadenereignis) ist zufällig und ungewiß, d.h., er ist mehr oder weniger wahrscheinlich.
Der Risikoausgleich wird durch die Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Einzelwirtschaften erreicht. Die qualitative und quantitative Zusammensetzung des Versicherungsbestandes bildet die Basis.
Aus der Sicht des einzelnen Unternehmens als Versicherungsnehmer bedeutet jede Versicherung die Umwandlung von in Rücklagen nur unzureichend abzufangenden Risiken in feste kalkulatorische Kosten und eine Absicherung der Unternehmensziele gegen Zufälle.
Schäden sind für den Betreiber nicht kalkulierbar, während die Prämie für die Versicherung als fester Posten in die Kalkulation aufgenommen werden kann.
Schadenmeldung - allgemein
Aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Die Frist in der ein Schaden gemeldet werden muss, ist nicht näher definiert.
Bei der Schadenmeldung sind wir selbstverständlich gerne behilflich.